Verkehrsregeln – Aktualisierungen
e-Vignette – eVignette-Bestellung
Die elektronische Vignette kann per 1. August 2023 bezogen werden
Diese steht parallel zur herkömmlichen Klebevignette zur Verfügung
Neue Verkehrsregeln 2021
Autobahn
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Neue Führerausweisvorschriften
Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A
Langsamverkehr
Ruhender Verkehr
Neue Verkehrsregeln 2019
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung
Am 1.1.2019 tritt die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung in Kraft. Ab diesem Datum müssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer erst ab dem Alter von 75 Jahren alle zwei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher bestand diese Pflicht ab 70 Jahren.
Augenärztliche Zeugnisse
Per 1.2.2019 wird die Pflicht zur Einreichung eines augenärztlichen Zeugnisses bei Sehschärfewerten im Grenzbereich abgeschafft und die Empfehlung, Fehlsichtigkeit soweit möglich zu korrigieren, aus der VZV gestrichen.
Verzicht auf Automateneintrag
Wer ab dem 1.2.2019 die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach auch Fahrzeuge mit einem manuellen Schaltgetriebe führen. Künftig wird keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen.
Erleichterungen für Anhängerzüge
Ab dem 1.2.2019 gelten beim Führen von Anhängerzügen Erleichterungen. Die Beschränkung in den Führerausweiskategorien BE, C1E und D1E auf Kombinationen, bei denen das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreitet, wird aufgehoben.
Anpassung der Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) ab 1.1.2019
Bei den Vorschriften zu Gefahrenguttransporten werden die Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) per formal neu gegliedert bzw. nummeriert. Die bisherige Systematik der Anhänge war nicht mehr kohärent war. Neu wird den gesetzestechnischen Anforderungen Nachachtung verschafft sowie die Nummerierung konsequenter mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) abgestimmt und darauf ausgerichtet.
Thematisch bilden dabei die Beförderung von Maschinen und Geräten, die gefährliche Güter enthalten, sowie die Beförderung von Lithiumbatterien den Schwerpunkt der Anpassungen. Zu erwähnen sind ausserdem die Lockerung der Pflicht, in bestimmten Fällen offene oder belüftete Fahrzeuge verwenden zu müssen, sowie die Beschränkung der Bauvorschriften für Baustellentanks auf Umschliessungen mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter.
Neue Verkehrsregeln 2017
Im Laufe des Jahres 2017 treten diverse Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die Lockerung des Alkoholverbots für Milizfeuerwehren, die Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Motorfahrzeuge oder die Abgasvorschriften für Motorräder und weitere technische Änderungen.
Hinweis: Fahren mit Licht am Tag/Verwendung Tagesfahrlichter
Seit 1. Januar 2014 müssen Motorwagen (z. B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder auch tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Mofas, E-Bikes und Velos unterliegen keiner Pflicht für Tagfahrlichter.
Bei Tageshelle dürfen so genannte Tagesfahrlichter benutzt werden. An den Regeln zur Benutzung des Abblendlichtes hat sich am 1. Januar 2014 indes nichts geändert: Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.
Lockerung des Alkoholverbots
Gewisse Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport unterliegen ab 1. Januar 2017 nicht mehr dem absoluten Alkoholverbot. Für sie gilt ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Diese Erleichterung gilt für:
– Angehörige von Milizfeuerwehren
– Führer schwerer Motorwagen, welche Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind (blaue Kontrollschilder)
– Führer schwerer Motorwagen, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h aufweisen
– Führer von Blaulichtfahrzeugen auf dringlichen Dienstfahrten, sofern sie weder im Dienst noch auf Pikett sind oder sonst mit einem Einsatz rechnen mussten.
Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge
– Ab 1. Februar 2017 müssen Personenwagen und Motorräder erst nach fünf Jahren, spätestens aber bis zum sechsten Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung beim Strassenverkehrsamt nachgeprüft werden.
– Ab 1. Juli 2017 müssen die ersten beiden Nachprüfungen von Lastwagen, Sattelschleppern und deren Anhängern, die nur im Binnenverkehr fahren, künftig nur noch in einem Intervall von zwei Jahren durchgeführt werden. Für derartige Fahrzeuge im internationalen Verkehr bleibt es bei der jährlichen Nachprüfung.
Vereinfachungen für Gehbehinderte
Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.
Fahrzeugtechnik
Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.
– Ab 15. Januar 2017 sind an Blaulicht-Einsatzfahrzeuge mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
– Ebenfalls ab 15. Januar 2017 dürfen Arbeitskarren mit Breitreifen (z. B. Bagger) 14 t Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis jetzt gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.
Gesetztesänderugen per 1.1.2016
Nach der Einführung des Verkehrssicherheitsprogramms «Via Sicura» im letzten Jahr wurden vom Bundesrat weitere Neuerungen beschlossen, die nun per 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Aber es wurde auch so manches gestrichen: Veraltete oder ohnehin selbstverständliche Verkehrsregeln wurden aufgehoben oder angepasst.
Im Zuge der Aufhebung von veralteten Regeln und der Weiterentwicklung des bestehenden Rechts wurden zahlreiche Artikel der Verkehrsregelnverordnung sowie der Signalisationsverordnung angepasst. Einige wurden grundlegend geändert, andere wurden lediglich von unnötigen Zusätzen und Selbstverständlichkeiten befreit. Damit Sie 2016 ohne Bussen durch den Verkehr kommen – und sich nicht über vermeintliche Verkehrssünder wundern – hat comparis.ch die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Rückwärtsfahren: Nur noch, wenn unbedingt nötig
Rückwärtsfahren war schon bisher nur im Schritttempo gestattet. Nun ist es, abgesehen von folgender Ausnahme gänzlich verboten: Nur, wenn das Weiterfahren oder Wenden unmöglich ist, darf der Rückwärtsgang noch benutzt werden.
Die Überholspur: Nur für die wirklich Schnellen
Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in gleicher Richtung dürfen auf der Überholspur ganz links nur noch Fahrzeuge fahren, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen können. Bisher galten hier 80 km/h als untere Grenze.
Fahrräder mit Anhängern: Jetzt auf Radwegen erlaubt
Sie waren bisher nur zugelassen, «wenn sie den übrigen Verkehr nicht behindern». Dieser Passus wurde gestrichen – was im Umkehrschluss bedeutet, dass Dreiräder sowie Fahrräder mit Anhängern ab jetzt ohne Einschränkungen auf dem Radweg fahren dürfen. Zudem dürfen Fahrradfahrer hierzulande offiziell die Pedale während des Fahrens loslassen, was bisher eigentlich verboten war.
Gestrichen, geändert, angepasst
Wer die folgenden Regelungen kannte, wird sich über die Änderungen und Aufhebungen freuen; wer nicht, dem entgeht nicht wirklich viel.
- Die bisher notwendige Bewilligung für regelmässiges Nachtparken an gleicher Stelle ist nicht mehr nötig.
- Der Artikel, nach dem bisher beim Warten hinter stillstehenden Strassenbahnen ein Abstand von mindestens 2 Metern freizulassen war, wurde aufgehoben.
- Der Gegenverkehr muss nicht mehr gewarnt werden, wenn auf Bergstrassen «schwere Motorwagen kurz hintereinander» unterwegs sind und «das Kreuzen schwierig» ist.
- Parken an Bahnübergängen ist nun auch ausserorts mit nur mindestens 20 Metern Abstand – statt bisher 50 Metern – erlaubt.
Gesetztesänderugen per 1.1.2014
Ab 1. Januar treten einige Neuerungen im Schweizer Verkehrsrecht in Kraft. Um sich unnötigen Ärger, saftige Bussen oder gar den Entzug des Führerausweises zu ersparen, sollten Autofahrer folgendes beachten. Die Massnahmen gehören zum zweiten Paket des Verkehrssicherheitsprogramms des Bundes«Via Secura».
Taglicht wird Pflicht
Auch tagsüber müssen Auto-, Motorrad und Lastwagenfahrer auf Schweizer Strassen ab 1. Januar 2014 mit Licht fahren. Das heisst: Sie müssen das Abblendlicht einschalten oder Tagfahrleuchten verwenden. Ausgenommen vom Lichtobligatorium sind: Mofas, Fahrräder, E-Bikes, landwirtschaftliches Fahrzeuge sowie Oldtimer mit Erstzulassung vor 1970, um deren Lichtmaschinen zu schonen. Wer ohne Licht fährt, riskiert eine Busse von 40 Franken.
Erfahrungen aus anderen Ländern haben nämlich gezeigt: Das Fahren mit Licht am Tag verringert die Zahl der Verkehrsunfälle, die Zahl der Todesfälle gemäss Studie der EU um 15 Prozent. Hier ein Überblick über die Lichtpflicht in Europa.
Abblendlicht: Man kann es vor dem Losfahren manuell einschalten oder in einer Fachwerkstatt an die Zündung koppeln lassen, damit es beim Anlassen des Fahrzeugs automatisch angeht. Der Nachteil gegenüber speziellen Tagfahrleuchten: Der Spritverbrauch steigt. Denn zusätzlich zum Abblendlicht leuchten auch andere Lichter, wie Stand- und Rücklichter und die Instrumentenbeleuchtung.
Tagfahrleuchten: Alternativ können Autobesitzer ihren Wagen mit Tagfahrlichtern nachrüsten lassen. Vorteil dieser Leuchten: Sie sind gut sichtbar, blenden aber nicht. Ausserdem verbrauchen die Tagfahrleuchten weniger Energie als Abblendlichter. Die meisten Neuwagen sind bereits mit solchen langlebigeren LED-Leuchten ausgestattet. Die Kosten ohne Montage liegen laut Berechnung des TCS zwischen 100 und 500 Franken, wie ein als PDF-Datei vorliegender Test zeigt.
Wichtig: Beim Durchfahren von Tunneln, in der Dämmerung, überhaupt bei schlechten Sichtverhältnissen reichen die Tagfahrleuchten nicht. Hier muss das Abblendlicht eingeschaltet werden.
Wenn Sie ihre Tagfahrleuchten selber kaufen, dann achten Sie bitte auf das so genannte Homolationszeichen «ECE-R87».
Null-Promille-Toleranz
Das absolute Alkoholverbot mit der 0,1 Promille Grenze gilt künftig für Junglenker in der Probezeit, Berufschauffeure, Fahrschüler, Fahrlehrer sowie Begleitpersonen von Lernfahrten.
Halterhaftung bei Ordnungsbussen
Wenn bei einem Verkehrsdelikt der Täter nicht ermittelt werden kann, haftet ab Jahreswechsel der Halter des Fahrzeugs. Nicht mehr möglich ist damit, dass Halter sich innerhalb ihrer Familien auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und das Bussgeld somit von niemandem bezahlt werden muss.
Einführung der Schadenverlaufserklärung
Auto- und Motorradfahrer, die ihre Haftpflichtversicherung wechseln, können von ihrer Noch-Versicherung eine Schadenverlaufserklärung, beziehungsweise eine Schadenfreiheitserklärung verlangen.
Abklärung der Fahreignung
Ab 1. Juli 2014 kommt hinzu: Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr wird die Fahreignung obligatorisch aberkannt. Sie müssen bei einem ärztlichen Gutachter eine Fahreignungsprüfung absolvieren.